Artikel 10 RL 86/609/EWG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede erneute Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar ist.

Insbesondere darf ein Tier nur einmal für Versuche verwendet werden, die mit erheblichen Schmerzen, Ängsten oder entsprechenden Leiden verbunden sind.

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