Artikel 9 RL 86/609/EWG

(1) Am Ende eines Versuchs wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder schmerzlos getötet werden soll; es darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach der Erreichung des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständig Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, vorzugsweise einem Tierarzt.

(3) Soll am Ende eines Versuches

a)
ein Tier am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch im Falle eines Tieres zugelassen werden, das nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahme keinen Leiden ausgesetzt ist;
b)
ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 betreffend sein Wohlbefinden keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muß es so bald wie möglich schmerzlos getötet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.