Artikel 8 RL 86/609/EWG

(1) Jeder Versuch muß unter Voll- oder Lokalanästhesie durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)
die mit der Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres größer ist als die Beeinträchtigung durch den Versuch selbst;
b)
eine Betäubung mit dem Ziel des Versuchs unvereinbar ist. Für diese Fälle sind geeignete Rechts- und/oder Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, daß derartige Versuche nicht unnötig durchgeführt werden.

Eine Betäubung soll im Falle schwerer Verletzungen, die starke Schmerzen verursachen können, durchgeführt werden.

(3) Ist eine Betäubung nicht möglich, so soll durch Anwendung von Analgetika oder durch andere geeignete Methoden soweit wie möglich sichergestellt werden, daß Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden verringert werden und daß dem Tier auf jeden Fall starke Schmerzen, Ängste oder Leiden erspart bleiben.

(4) Sofern ein solches Vorgehen mit dem Ziel des Versuchs vereinbar ist, muß ein betäubtes Tier, bei dem mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden oder, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich schmerzlos getötet werden.

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