Artikel 13 RL 86/609/EWG

(1) Auf der Grundlage der eingegangenen Genehmigungsanträge und Anzeigen sowie der vorgelegten Berichte hat die Behörde eines jeden Mitgliedstaats statistische Informationen folgender Art über die Verwendung von Tieren für Versuchszwecke zu sammeln und, soweit möglich, in regelmäßigen Zeitabständen zu veröffentlichen:

a)
Anzahl und Art der für Versuchszwecke verwendeten Tiere,
b)
die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für die Versuchszwecke nach Artikel 3 verwendet wurden,
c)
die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für gesetzlich vorgeschriebene Versuchszwecke verwendet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit geschäftliche Interessen berührender Informationen, die gemäß dieser Richtlinie übermittelt werden, zu schützen.

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