Artikel 14 RL 86/609/EWG
Personen, die Versuche durchführen, daran beteiligt sind oder bei Versuchen verwendete Tiere pflegen einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, müssen eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
Insbesondere müssen die Personen, die die Versuche durchführen oder ihren Ablauf überwachen, in einer mit dem durchzuführenden Versuch im Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Disziplin ausgebildet worden sein, über die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit Versuchstieren und für deren Pflege verfügen und der zuständigen Behörde einen hinreichenden Ausbildungsstand für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachgewiesen haben.
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