Artikel 15 RL 86/609/EWG

Zucht- oder Liefereinrichtungen müssen von der Behörde zugelassen oder bei ihr registriert sein und die Anforderungen der Artikel 5 und 14 erfüllen, es sei denn, daß nach Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 21 eine Genehmigung erteilt wurde. Eine Liefereinrichtung darf Tiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Tier wurde rechtmäßig eingeführt und ist kein verwildertes oder streunendes Tier. Eine allgemeine oder besondere Ausnahme von letzterer Vorschrift kann für eine Liefereinrichtung entsprechend den von der Behörde festzulegenden Bedingungen zugelassen werden.

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