Artikel 16 RL 86/609/EWG
In der in Artikel 15 vorgeschriebenen Zulassung oder Registrierung muß die für die Einrichtung verantwortliche sachkundige Person namentlich genannt sein, die für die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere eine angemessene Pflege zu gewähren oder diese zu veranlassen sowie für die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 Sorge zu tragen hat.
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