Artikel 17 RL 86/609/EWG
(1) Zucht- oder Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfängers führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.
(2) Jede Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen verantwortlichen Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von den Beamten der Behörde regelmäßig überprüft.
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