Artikel 18 RL 86/609/EWG

(1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nichtmenschlichen Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von der Mutter abgesetzt werden; eine Ausnahme gilt für die in Absatz 3 genannten Fälle.

(2) Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nichtmenschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der obengenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich zu kennzeichnen.

(3) Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von der Empfängereinrichtung alle Daten, vor allem über die Mutter, schriftlich solange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.

(4) Aus den Aufzeichnungen jeder Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nichtmenschlichen Primaten hervorgehen.

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