Artikel 19 RL 86/609/EWG

(1) Verwendereinrichtungen müssen bei der Behörde registriert oder von ihr zugelassen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwendereinrichtungen über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Versuche geeignete Anlagen und Geräte verfügen; deren Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise müssen eine möglichst effektive Durchführung der Versuche gewährleisten, so daß sich aussagekräftige Ergebnisse mit einer geringstmöglichen Anzahl von Tieren und einem minimalen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.

(2) In jeder Verwendereinrichtung

a)
müssen die Person oder Personen, die innerbetrieblich für die Pflege der Tiere und das Funktionieren der Geräte verantwortlich sind, benannt werden;
b)
muß ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;
c)
müssen angemessene Vorkehrungen für tierärztliche Beratung oder Behandlung getroffen werden;
d)
sollte ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person mit beratenden Funktionen hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere betraut werden.

(3) Die Versuche können mit Genehmigung der Behörde auch außerhalb der Verwendereinrichtungen durchgeführt werden.

(4) Eine Verwendereinrichtung darf nur Tiere verwenden, die aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Genehmigung nach von ihr festgesetzten Bedingungen erteilt. Gezüchteten Tieren ist stets der Vorzug zu geben. Streunende Haustiere dürfen nicht für Versuche verwendet werden. Eine nach diesem Absatz erteilte allgemeine Genehmigung darf sich nicht auf streunende Hunde oder Katzen erstrecken.

(5) Die Verwendereinrichtungen haben Aufzeichnungen über alle verwendeten Tiere zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Daraus müssen für alle erworbenen Tiere insbesondere Anzahl und Art sowie Herkunft und Aufnahmedatum hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zugänglich zu machen. Die Verwendereinrichtungen unterliegen regelmäßigen Kontrollen durch Beamte der Behörde.

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