Artikel 20 RL 86/609/EWG
Züchten Verwendereinrichtungen Versuchstiere in ihren eigenen Räumen, so ist die Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 15 und 19 nur einmal erforderlich. Die betreffenden Einrichtungen haben jedoch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie über Zucht- und Verwendereinrichtungen einzuhalten.
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