Artikel 20 RL 86/609/EWG

Züchten Verwendereinrichtungen Versuchstiere in ihren eigenen Räumen, so ist die Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 15 und 19 nur einmal erforderlich. Die betreffenden Einrichtungen haben jedoch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie über Zucht- und Verwendereinrichtungen einzuhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.