Artikel 23 RL 86/609/EWG

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung und Validierung alternativer Techniken fördern, die dem Tierversuch vergleichbare Ergebnisse liefern könnten, jedoch weniger Tiere erfordern und mit weniger Schmerzen verbunden sind, und treffen sonstige nach ihrer Auffassung geeignete Maßnahmen, um die Forschung auf diesem Gebiet zu fördern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten behalten die Entwicklungstendenzen bei den Versuchsverfahren im Auge.

(2) Die Kommission erstattet vor Ende 1987 Bericht über die Möglichkeit einer Änderung der in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Versuche und Leitlinien unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Ziele.

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