Artikel 24 RL 86/609/EWG
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, strengere Maßnahmen zum Schutz der für Versuchszwecke verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Versuchstieren zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere eine vorherige Genehmigung für Versuche oder Arbeitsprogramme verlangen, die nach Artikel 12 Absatz 1 anzuzeigen sind.
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