Artikel 4 RL 86/609/EWG

Jeder Mitgliedstaat hat Versuche an Tieren, die nach Anhang I des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie nach Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82(1) als gefährdete Arten angesehen werden, zu untersagen, außer wenn diese Versuche im Einklang mit der genannten Verordnung stehen und einem der folgenden Zwecke dienen:

der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Arten

oder

wesentlichen biomedizinischen Zwecken, wenn die betreffenden Arten für diese Zwecke ausnahmsweise allein in Frage kommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

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