Artikel 5 RL 86/609/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, daß

a)
alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten;
b)
die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist;
c)
die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, täglich überprüft werden;
d)
Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Versuchstiere von einer sachkundigen Person überprüft werden, damit keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten;
e)
Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich behoben werden.

Bei der Durchführung der Bestimmungen gemäß Buchstaben a) und b) richten die Mitgliedstaaten sich nach den Leitlinien in Anhang II.

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