Artikel 6 RL 86/609/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde bzw. die Behörden, die für die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind.
(2) Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die nach Absatz 1 benannte Behörde von Sachverständigen beraten wird.
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