Artikel 12 RL 86/635/EWG

(1) Pensionsgeschäfte sind Geschäfte, durch die ein Kreditinstitut oder ein Kunde ( „Pensionsgeber” ) eigene Vermögensgegenstände — zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere — an ein anderes Kreditinstitut oder an einen Kunden ( „Pensionsnehmer” ) überträgt, sofern vereinbart wird, daß dieselben Vermögensgegenstände später zu einem vereinbarten Preis an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zum Kaufpreis oder zu einem vorher vereinbarten anderen Betrag an einem vorher festgelegten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.

(4) Im Fall von Pensionsgeschäften nach Absatz 2 sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen; der vom Pensionsgeber dafür entgegengenommene Kaufpreis ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Außerdem ist der Betrag der übertragenen Vermögensgegenstände im Anhang zum Abschluß des Pensionsgebers anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die erworbenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; der vom Pensionsnehmer gezahlte Übernahmepreis erscheint als Forderung an den Pensionsgeber.

(5) Im Fall von Pensionsgeschäften nach Absatz 3 darf der Pensionsgeber die Vermögensgegenstände nicht mehr bilanzieren; diese sind beim Pensionsnehmer zu aktivieren. Der Pensionsgeber hat in Posten 2 unter dem Strich den für den Fall des Rückkaufs vereinbarten Betrag auszuweisen.

(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte, die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ähnliche Geschäfte gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieses Artikels.

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