Artikel 13 RL 86/635/EWG
Aktivposten 1 Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
(1) Zum Kassenbestand gehören in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Hier dürfen nur die bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstituts unterhaltenen, jederzeit fälligen Guthaben ausgewiesen werden. Die übrigen Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
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