Artikel 14 RL 86/635/EWG

Aktivposten 2 Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind.

(1) Dieser Posten umfaßt unter a) — als Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere — Schatzwechsel, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstituts zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 a) auszuweisen.

(2) Dieser Posten umfaßt unter b) als zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel alle Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sofern sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstituts zugelassen sind.

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