Artikel 21 RL 86/635/EWG
Passivposten 8 Nachrangige Verbindlichkeiten
Sofern verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in Passivposten 8 auszuweisen.
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