Artikel 22 RL 86/635/EWG
Passivposten 9 Gezeichnetes Kapital
Hier sind — ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Vorraussetzungen als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
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