Artikel 23 RL 86/635/EWG

Passivposten 11 Rücklagen

Hier sind alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passiva A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung auszuweisen. Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.

Die Rücklagen nach Absatz 1 sind in den Bilanzen der Kreditinstitute einzeln als Unterposten zu Passivposten 11 auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die in Passsivposten 12 ausgewiesen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.