Artikel 33 RL 86/635/EWG
Artikel 27 Posten 11 und 12 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 7 und B 5 (horizontale Gliederung)
(1) Diese Posten enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter dem Strich ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.
(2) In den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, umfaßt dieser Posten auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt. Die Bezeichnung dieses Postens ist entsprechend zu ändern.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufgerechnet werden, so daß nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.
(4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen an Kreditinstitute, an Kunden, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und an verbundene Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie nicht unwesentlich sind. Falls der Mitgliedstaat die Aufrechnung entsprechend Absatz 3 zuläßt, braucht diese Regel nicht angewandt zu werden.
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