Artikel 34 RL 86/635/EWG
Artikel 27 Posten 13 und 14 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 8 und B 5 (horizontale Gliederung)
(1) Diese Posten enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufgerechnet werden, so daß nur ein Saldo (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.
(3) Die Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere, auf Beteiligungen und auf Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie nicht unwesentlich sind. Falls der Mitgliedstaat die Aufrechnung entsprechend Absatz 2 zuläßt, braucht diese Regel nicht angewandt zu werden.
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