Artikel 35 RL 86/635/EWG

(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind stets wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Sofern im Rahmen von Abschnitt 7 der Richtlinie 78/660/EWG von „Finanzanlagen” die Rede ist, sind darunter für die Kreditinstitute Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3)

a)
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß diese Wertpapiere mit ihrem Rückzahlungsbetrag bilanziert werden.
b)
Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so muß der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abgeschrieben werden kann. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
c)
Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

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