Artikel 36 RL 86/635/EWG

(1) Falls börsenfähige Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, geben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Kosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag an.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß diese börsenfähigen Wertpapiere zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

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