Artikel 38 RL 86/635/EWG
(1) Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 37 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, und können die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, die Schaffung eines Passivpostens 6 A in der Bilanz mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken” zulassen. Dieser Posten umfaßt die Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist.
(2) Der Saldo der Zuweisungen zu und Entnahmen von dem „Fonds für allgemeine Bankrisiken” ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.
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