Artikel 39 RL 86/635/EWG
(1) Die auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Kassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß Vermögensgegenstände, die den Finanzanlagen zuzurechnen sind, sowie Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, die weder auf den Termin- noch auf den Kassamärkten gedeckt oder besonders gedeckt sind, zu dem am Tag der Anschaffung geltenden Kurs umgerechnet werden.
(2) Noch nicht abgewickelte Termingeschäfte und Kassageschäfte in ausländischer Währung sind zum Kassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß Termingeschäfte zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen sind.
(3) Unbeschadet Artikel 29 Nummer 3 ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Termingeschäfte einerseits und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben, ganz oder teilweise in Rücklagen erfaßt werden, die nicht für die Verteilung verfügbar sind, wenn sie bei Vermögenswerten, die als Finanzanlagen und Sachanlagen sowie immaterielle Anlagewerte zu erfassen sind, und bei Geschäften zur Deckung dieser Vermögenswerte auftreten.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß positive Umrechnungsdifferenzen, die aus Termingeschäften, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten herrühren, die nicht oder nicht besonders durch andere Termingeschäfte oder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gedeckt sind, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfaßt werden.
(5) Im Falle der Anwendung der in Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG angegebenen Methode können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Umrechnungsdifferenzen ganz oder teilweise direkt den Rücklagen zugeführt werden. Die positiven und negativen Umrechnungsdifferenzen, die den Rücklagen zugeführt wurden, sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.
(6) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Umrechnungsdifferenzen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines verbundenen Unternehmens oder des Anteils am zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapital im Falle einer Beteiligung auftreten, sowie Umrechnungsdifferenzen, die sich bei der Umrechnung von Geschäften zur Deckung dieses Eigenkapitals ergeben, ganz oder teilweise in die konsolidierten Rücklagen einbezogen werden.
(7) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Erträge und Aufwendungen von verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu den Durchschnittskursen während des Geschäftsjahres umgerechnet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.