Artikel 40 RL 86/635/EWG

(1) Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ist nach Maßgabe von Artikel 37 der vorliegenden Richtlinie sowie der nachstehenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den nach Artikel 43 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 78/660/EWG vorgeschriebenen Angaben haben die Kreditinstitute folgende Angaben zu dem Posten 8 (nachrangige Verbindlichkeiten) offenzulegen:

a)
bei jeder 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Kreditaufnahme:

i)
die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit bzw. die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;
ii)
gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;
iii)
die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hierfür;

b)
bei sonstigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten.

(3)

a)
Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 78/660/EWG verlangten Angaben haben die Kreditinstitute gesondert für jeden der Aktivposten 3 b) und 4 und der Passivposten 1 b), 2 a), 2 b) bb) und 3 b) im Anhang den Betrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach folgender Restlaufzeit aufzugliedern:

bis drei Monate,

mehr als drei Monate bis ein Jahr,

mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,

mehr als fünf Jahre.

Die in Aktivposten 4 enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit sind ebenfalls anzugeben.

Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmäßigen Raten ist unter Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrags zu verstehen.

Allerdings können die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt die Angabe der in diesem Artikel genannten Vermögensgegenstände und Schulden auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder der Kündigungsfrist zulassen oder vorschreiben. Wenn das Kreditinstitut im Fall unverbriefter Forderungen in ein schon bestehendes Schuldverhältnis eintritt, ist vorzuschreiben, daß es die Forderung nach der Restlaufzeit des Tages eingruppiert, an dem es diese Forderung übernommen hat. Für die Anwendung dieses Unterabsatzes ist als vereinbarte Laufzeit bei Forderungen der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und dem Rückzahlungstag zu verstehen. Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Tag, an dem gekündigt wird, und dem Tag anzusehen, an dem die entsprechende Rückzahlung fällig ist. Wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten in regelmäßigen Raten zu tilgen sind, so gilt als vereinbarte Laufzeit der Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und dem Fälligkeitstag des letzten Teilbetrags. Die Kreditinstitute haben außerdem für die in vorliegendem Buchstaben bezeichneten Bilanzposten den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten anzugeben, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.

b)
Die Kreditinstitute haben für den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen im Bestand) und den Passivposten 3 a) (begebene Schuldverschreibungen) den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten anzugeben, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
c)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Angaben in der Bilanz gemacht werden.
d)
Die Kreditinstitute haben Angaben über die Vermögensgegenstände zu machen, die sie als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter dem Strich der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird.

(4) Sofern die Kreditinstitute Angaben im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 78/660/EWG in den Posten unter dem Strich zu machen haben, brauchen diese Angaben im Anhang nicht wiederholt zu werden.

(5) Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG verlangten Angaben haben die Kreditinstitute im Anhang ihre in den Posten 1, 3, 4, 6 und 7 des Artikels 27 oder in den Posten B 1, B 2, B 3, B 4 und B 7 des Artikels 28 ausgewiesenen Erträge nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung.

(6) Die Bezugnahme in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 78/660/EWG auf Artikel 23 Nummer 6 gilt als Bezugnahme auf Artikel 27 Posten 8 a oder Artikel 28 Posten A 4 a) der vorliegenden Richtlinie.

(7) Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 78/660/EWG brauchen die Kreditinstitute lediglich die Beträge der den Mitgliedern ihrer Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite sowie ihrer Garantieverpflichtungen zugunsten dieser Personen anzugeben. Diese Angaben sind zusammengefaßt für jede dieser Personengruppen zu machen.

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