Artikel 41 RL 86/635/EWG

(1) Die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG sind für die Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie zu machen. Die Verpflichtung, die Wertberichtigungen gesondert anzugeben, gilt jedoch nicht für den Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Verrechnung zwischen Erträgen und Aufwendungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie zugelassen hat. In diesem Fall können die Wertberichtigungen mit anderen Posten zusammengefaßt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Kreditinstitute im Anhang folgende Angaben machen:

a)
eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 bis 8 enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;
b)
eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 und 6 enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere je nachdem, ob sie gemäß Artikel 35 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;
c)
Angaben über die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasing-Geschäft engagiert haben, und zwar getrennt für die davon berührten Bilanzposten;
d)
eine Aufgliederung des Aktivpostens 13, des Passivpostens 4, der Aufwandsposten 10 und 18 der vertikalen Gliederung sowie A 6 und A 11 der horizontalen Gliederung und der Ertragsposten 7 und 17 der vertikalen Gliederung sowie B 7 und B 9 der horizontalen Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;
e)
Angaben über die im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;
f)
Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen eines Kreditinstituts gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesentlicher Bedeutung ist;
g)
Angaben über den Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und den Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, umgerechnet in die Währung, in der der Jahresabschluß aufgestellt wird;
h)
eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäften, wobei insbesondere für jede Art dieser Geschäfte anzugeben ist, ob ein nennenswerter Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein nennenswerter Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt. Zu diesen Arten von Geschäften gehören alle Geschäfte, bei denen Erträge bzw. Aufwendungen unter Artikel 27 Posten 6, Artikel 28 Posten A 3 oder B 4 oder Artikel 29 Nummer 3 fallen, zum Beispiel Geschäfte über Fremdwährungen, Edelmetalle, börsenfähige Wertpapiere, Depotscheine und Warenzertifikate.

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