Artikel 42 RL 86/635/EWG

(1) Die Kreditinstitute müssen einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht.

(2) Macht ein Mitgliedstaat keinen Gebrauch von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG, so findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.

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