Artikel 43 RL 86/635/EWG
(1) Die Richtlinie 83/349/EWG gilt vorbehaltlich Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
(2)
- a)
- Die Artikel 4, 6, 15 und 40 der Richtlinie 83/349/EWG finden keine Anwendung.
- b)
- Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 83/349/EWG folgenden weiteren Bedingungen unterwerfen:
- —
-
Das Mutterunternehmen hat die Bürgschaft für die Verpflichtungen des befreiten Unternehmens übernommen; diese Bürgschaft wird im Abschluß des befreiten Unternehmens ausgewiesen;
- —
das Mutterunternehmen ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie.
- c)
- Die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG unter den beiden ersten Gedankenstrichen genannten Angaben über die
- —
-
Höhe des Anlagevermögens,
- —
Nettoumsatzerlöse
werden ersetzt durch das Gesamtergebnis der Posten 1, 3, 4, 6 und 7 in Artikel 27 oder B 1, B 2, B 3, B 4 und B 7 in Artikel 28 der vorliegenden Richtlinie.
- d)
- Wird ein Tochterunternehmen, das ein Kreditinstitut ist, aufgrund von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG nicht in den konsolidierten Abschluß einbezogen, ist aber der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem konsolidierten Abschluß beizufügen, und im Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
- e)
- Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Kreditinstitute anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 83/349/EWG bezeichneten Beziehung stehen, die jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese durch einen Vertrag oder durch Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden muß.
- f)
- Artikel 14 der Richtlinie 83/349/EWG, mit Ausnahme von Absatz 2, findet vorbehaltlich folgender Bestimmung Anwendung:
Ist das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut und haben ein oder mehrere zu konsolidierende Tochterunternehmen diesen Status nicht, so werden diese Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen, wenn ihre Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, in die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit.
- g)
- Für die Gliederung des konsolidierten Abschlusses gilt folgendes:
- —
-
Die Artikel 3, 5 bis 26 und 29 bis 34 der vorliegenden Richtlinie finden Anwendung;
- —
die Bezugnahme in Artikel 17 der Richtlinie 83/349/EWG auf Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG gilt für die Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie bewertet werden.
- h)
- Auf den Inhalt des Anhangs des konsolidierten Abschlusses findet Artikel 34 der Richtlinie 83/349/EWG vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
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