Artikel 44 RL 86/635/EWG
(1) Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG(1) vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie oben vorgesehen offenzulegen ist. In diesem Fall muß das Kreditinstitut seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person.
(3) Sofern jedoch das Kreditinstitut, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Unterlagen nach innerstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf bloßen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
(4) Die Kreditinstitute müssen den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß in jedem Mitgliedstaat offenlegen, in dem sie eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG betreiben. Jeder dieser Mitgliedstaaten kann verlangen, daß die Offenlegung dieser Unterlagen in seiner Amtssprache erfolgt.
(5) Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 8.
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