Artikel 45 RL 86/635/EWG

Ein Mitgliedstaat braucht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 84/253/EWG(1) auf öffentliche Sparkassen nicht anzuwenden, sofern die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 der bezeichneten Richtlinie genannten Unterlagen dieser Kreditinstitute einer für diese Sparkassen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bestehenden Prüfungsstelle vorbehalten ist, deren Leiter mindestens die in den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 84/253/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

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