Artikel 4 RL 86/635/EWG
Die Mitgliedstaaten schreiben für die Bilanz die nachfolgende Gliederung vor. Alternativ dazu können sie den Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, die Bilanz nach Artikel 4a aufzustellen.
- 1.
- Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern.
- 2.
- Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
- a)
- Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere;
- b)
- zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften deren Aufnahme unter die Aktivposten 3 und 4 vorsehen).
- 3.
- Forderungen an Kreditinstitute:
- a)
- täglich fällig;
- b)
- sonstige Forderungen.
- 4.
- Forderungen an Kunden.
- 5.
- Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
- a)
- von öffentlichen Emittenten;
- b)
- von anderen Emittenten,
darunter:
eigene Schuldverschreibungen (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie von den Passiva abgesetzt werden).
- 6.
- Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere.
- 7.
- Beteiligungen,
darunter:
an Kreditinstituten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden).
- 8.
- Anteile an verbundenen Unternehmen,
darunter:
an Kreditinstituten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden)
- 9.
- Immaterielle Anlagewerte gemäß Aktiva B und C I von Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG)
darunter:
- —
-
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, und soweit diese eine Aktivierung gestatten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden);
- —
Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er entgeltlich erworben wurde (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß er im Anhang angegeben wird).
- 10.
- Sachanlagen gemäß Aktiva C II von Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG,
darunter:
Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden).
- 11.
- Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
darunter:
eingefordert (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem vorliegenden Posten oder in Posten 14 auf der Aktivseite ausgewiesen werden).
- 12.
- Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten).
- 13.
- Sonstige Vermögenswerte.
- 14.
- Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals in Posten 11 auf der Aktivseite vorsehen).
- 15.
- Rechnungsabgrenzungsposten.
- 16.
- Verlust des Geschäftsjahres (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis in Posten 14 auf der Passivseite vorsehen).
Summe der Aktiva.
- 1.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:
- a)
- täglich fällig;
- b)
- mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist.
- 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
- a)
- Spareinlagen,
darunter:
täglich fällig oder mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften diese Aufgliederung vorsehen (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Angabe im Anhang vorsehen);
- b)
- sonstige Verbindlichkeiten:
- ba)
- täglich fällig,
- bb)
- mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist.
- 3.
- Verbriefte Verbindlichkeiten:
- a)
- begebene Schuldverschreibungen;
- b)
- andere.
- 4.
- Sonstige Verbindlichkeiten.
- 5.
- Rechnungsabgrenzungsposten.
- 6.
- Rückstellungen:
- a)
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- b)
- Steuerrückstellungen;
- c)
- sonstige.
- 7.
- Gewinn des Geschäftsjahres (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis in Posten 14 auf der Passivseite vorsehen).
- 8.
- Nachrangige Verbindlichkeiten.
- 9.
- Gezeichnetes Kapital (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen. In diesem Fall müssen das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen werden).
- 10.
- Agio.
- 11.
- Rücklagen.
- 12.
- Neubewertungsrücklage.
- 13.
- Ergebnisvortrag.
- 14.
- Ergebnis des Geschäftsjahres (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis in Posten 16 auf der Aktivseite oder in Posten 7 auf der Passivseite vorschreiben).
Summe der Passiva.
- 1.
- Eventualverbindlichkeiten,
darunter:
- —
-
Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
- —
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten.
- 2.
- Kreditrisiken,
darunter:
Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften.
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