Artikel 3 RL 86/635/EWG
Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Kreditinstitute auf die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung beschränkt und ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.
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