Artikel 2 RL 86/635/EWG
(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für
- a)
- Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, bei denen es sich um Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages handelt;
- b)
- Finanzinstitute, die eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Rechtsformen haben und gemäß Absatz 2 desselben Artikels nicht der genannten Richtlinie unterworfen sind.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten Finanzinstitute auch als „Kreditinstitute” , es sei denn, daß der Zweck der Regelung etwas anderes fordert.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie nicht anzuwenden auf:
- a)
- die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG genannten Kreditinstitute;
- b)
- die Institute in ein und demselben Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 77/780/EWG einer Zentralorganisation in diesem Mitgliedstaat angeschlossen sind. In diesem Fall müssen ungeachtet der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Zentralorganisation diese Organisation und die ihr angeschlossenen Institute insgesamt in einen konsolidierten Jahresabschluß mit Lagebericht aufgenommen werden, der entsprechend dieser Richtlinie aufgestellt, geprüft und offengelegt wird;
- c)
- folgende Kreditinstitute:
- —
-
in Griechenland: die ETEBA-Institute (Nationale Investitionsbank für industrielle Entwicklung) und Τράπεζα Επενδύσεων (Investitionsbank),
- —
in Irland: die „Industrial and Provident Societies” ,
- —
im Vereinigten Königreich: die „Friendly Societies” und die „Industrial and Provident Societies” .
(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG können bis zu einer weiteren Koordinierung die Mitgliedstaaten
- a)
- im Falle von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie, die nicht eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG aufgeführten Rechtsformen haben, abweichende Regelungen von der vorliegenden Richtlinie erlassen, soweit solche Regelungen wegen der Rechtsform des Kreditinstituts notwendig sind;
- b)
- im Falle von Spezialkreditinstituten abweichende Regelungen von dieser Richtlinie vorsehen, soweit solche Regelungen wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit notwendig sind.
Solche Regelungen können sich nur auf Anpassungen der Gliederung, der Nomenklatur, der Terminologie und des Inhalts der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beziehen; sie dürfen nicht zur Folge haben, daß es den betroffenen Kreditinstituten erlaubt wird, geringere Informationen in ihren Jahresabschlüssen zu liefern als andere Institute, die unter diese Richtlinie fallen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Kreditinstitute — gegebenenfalls nach Geschäftszweigen — innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Frist mit. Sie unterrichten die Kommission über die diesbezüglichen abweichenden Regelungen.
Die abweichenden Regelungen werden spätestens zehn Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge hierzu. Außerdem legt sie spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Zwischenbericht vor.
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