Artikel 1 RL 86/635/EWG

(1) Für die in Artikel 2 genannten Institute gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42 Satz 1, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b und 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Artikel 35 Absatz 3, die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 39 Absätze 1 bis 4 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.

(2) Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf die Artikel 4 und 4a (Bilanz) oder auf die Artikel 26, 27 und 28 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.

(3) Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf diese letztgenannten Artikel unbeschadet der Artikel 35 bis 39 der vorliegenden Richtlinie.

(4) Soweit die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ein selbständiger Bilanzposten nicht vorgesehen ist, gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Posten in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, in denen die betreffenden Vermögenswerte enthalten sind.

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