Präambel RL 86/635/EWG
(1) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission(2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/569/EWG(6), braucht bis zu einer späteren Koordinierung auf Banken und andere Finanzinstitute — nachstehend „Kreditinstitute” genannt — nicht angewandt zu werden. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Unternehmen in der Gemeinschaft ist diese Koordinierung erforderlich.
Die Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß(7) sieht Abweichungen hinsichtlich der Kreditinstitute nur bis zum Auslaufen der für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Fristen vor. Deshalb muß diese Richtlinie auch besondere Bestimmungen für Kreditinstitute über den konsolidierten Abschluß enthalten.
Die Dringlichkeit der Koordinierung ergibt sich auch aus der Tatsache, daß sich immer mehr Kreditinstitute über die Grenzen hinweg betätigen. Für Gläubiger, Schuldner, Gesellschafter und für die Öffentlichkeit ist daher eine bessere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen von wesentlicher Bedeutung.
In fast allen Mitgliedstaaten besteht eine Vielzahl von Rechtsformen bei den im Bankgeschäft miteinander im Wettbewerb stehenden Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(8). Deshalb erscheint es sinnvoll, die Koordinierung für diese Kreditinstitute nicht auf die von der Richtlinie 78/660/EWG erfaßten Rechtsformen zu beschränken, sondern einen Anwendungsbereich zu wählen, der sich auf alle Gesellschaften erstreckt, die der Definition in Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages entsprechen.
Bei Finanzinstituten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie jedoch auf solche Unternehmen beschränkt werden, die eine der in der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Rechtsformen haben. Finanzinstitute, für die die genannte Richtlinie nicht gilt, müssen automatisch unter die vorliegende Richtlinie fallen.
Die Verbindung zur Bankrechtskoordinierung ist bedeutsam, weil Elemente der Vorschriften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß Auswirkungen auf andere Bereiche dieser Koordinierung, etwa der Zulassungsbedingungen oder der Kennzahlen zur laufenden Beaufsichtigung haben.
Wenn angesichts der Besonderheiten der Kreditinstitute eine selbständige Richtlinie über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß für diese Unternehmen erlassen wird, so kann dies nicht bedeuten, daß damit ein von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG unabhängiges Normenwerk geschaffen wird. Dies wäre weder zweckmäßig noch mit dem Grundgedanken der Koordinierung des Gesellschaftsrechts zu vereinbaren, denn angesichts ihrer Bedeutung innerhalb der Wirtschaft der Gemeinschaft können die Kreditinstitute nicht außerhalb des für alle Unternehmen konzipierten Normenrahmens stehen. Dem entspricht es, wenn den branchenspezifisch bedingten Besonderheiten der Kreditinstitute in der Weise Rechnung getragen wird, daß diese Richtlinie lediglich die Abweichungen von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG regelt.
Gliederung und Inhalt der Bilanzen der Kreditinstitute sind je nach Mitgliedstaat verschieden. Diese Richtlinie hat deshalb für die Bilanzposten aller Kreditinstitute der Gemeinschaft den gleichen Aufbau, das gleiche Schema und die gleichen Bezeichnungen vorzusehen. Abweichungen wegen der Rechtsform eines Kreditinstituts oder der besonderen Art seiner Tätigkeit müssen jedoch zugelassen werden können.
Die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse setzt voraus, daß einige grundlegende Fragen der Bilanzierung einzelner Geschäfte geregelt werden.
Im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit ist es ferner erforderlich, daß der Inhalt der Posten in der Bilanz auch unter dem Strich genau bestimmt wird.
Entsprechendes gilt auch für den Aufbau und die Abgrenzung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Vergleichbarkeit von Zahlenangaben in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen hängt darüber hinaus wesentlich davon ab, zu welchen Werten Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten in der Bilanz eingestellt werden.
In Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken und wegen des erforderlichen Vertrauensschutzes ist die Möglichkeit vorzusehen, daß auf der Passivseite der Bilanz ein Posten mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken” geschaffen wird. Aus den gleichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Kreditinstituten bis zu einer weiteren Koordinierung einen gewissen Ermessensspielraum insbesondere bei der Bewertung von Forderungen und bestimmten Wertpapieren zu lassen. Jedoch ist es in letzterem Fall wichtig, daß die Mitgliedstaaten denselben Instituten gestatten, den Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken” zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten den Kreditinstituten auch bestimmte Verrechnungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gestatten können.
Gewisse Änderungen sind mit Rücksicht auf die besondere Natur der Kreditinstitute auch für den Anhang zum Jahresabschluß erforderlich.
Entsprechend der Absicht, auf eine möglichst große Zahl von Kreditinstituten dieselben Vorschriften anzuwenden, wie dies schon bei der Richtlinie 77/780/EWG geschehen ist, sind die in der Richtlinie 78/660/EWG zugestandenen Erleichterungen für kleinere und mittlere Kreditinstitute nicht vorgesehen. Solche Erleichterungen könnten jedoch im Rahmen einer späteren Koordinierung gewährt werden, falls die Erfahrungen dies als notwendig erscheinen lassen. Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Komplexen von zu konsolidierenden Unternehmen, die eine gewisse Größe nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Konsolidierung auszunehmen, für die Kreditinstitute nicht übernommen.
Die Anwendung der Bestimmungen über den konsolidierten Abschluß auf Kreditinstitute macht Anpassungen bestimmter, für sämtliche Industrie- und Handelsunternehmen geltender Vorschriften notwendig. Ausdrückliche Regelungen wurden für Mischkonzerne getroffen, und die Befreiung von der Teilkonsolidierung kann an zusätzliche Bedingungen gebunden werden.
In Anbetracht der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zweigstellennetze der Kreditinstitute und ihrer stetigen Weiterentwicklung ist es wichtig, daß die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat in allen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, in denen diese Institute niedergelassen sind.
Es ist erforderlich, daß die Probleme auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet, insbesondere Fragen ihrer Anwendung, von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam in einem Kontaktausschuß behandelt werden. Um die Zahl derartiger Ausschüsse in Grenzen zu halten, sollte sich diese Zusammenarbeit im Rahmen des durch Artikel 52 der Richtline 78/660/EWG eingesetzten Ausschusses vollziehen, wobei jedoch dieser Ausschuß, sofern Probleme der Kreditinstitute zu behandeln sind, entsprechend zusammengesetzt sein sollte.
Wegen der Kompliziertheit der Materie ist es erforderlich, daß den von dieser Richtlinie betroffenen Kreditinstituten eine das übliche Maß übersteigende Frist bis zur Anwendung eingeräumt wird.
Es ist nützlich, eine Überprüfung gewisser Bestimmungen dieser Richtlinie binnen fünf Jahren aufgrund der gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der Ziele einer größeren Transparenz und Harmonisierung vorzusehen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
(7) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.
- (2)
ABl. Nr. C 130 vom 1. 6. 1981, S. 1, ABl. Nr. C 83 vom 24. 3. 1984, S. 6, und ABl. Nr. C 351 vom 31. 12. 1985, S. 24.
- (3)
ABl. Nr. C 242 vom 12. 9. 1983, S. 33, und ABl. Nr. C 163 vom 10. 7. 1978, S. 60.
- (4)
ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1982, S. 17.
- (5)
ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.
- (6)
ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 28.
- (7)
ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.
- (8)
ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.