Artikel 47 RL 86/635/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse des am 1. Januar 1993 oder im Laufe des Jahres 1993 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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