Artikel 1a RL 87/102/EWG

(1)

a)
Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (Darlehen, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Darlehensgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der in Anhang II dargestellten mathematischen Formel berechnet.
b)
In Anhang III werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

(2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) mit Ausnahme folgender Kosten maßgebend:

i)
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
ii)
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt;
iii)
Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
iv)
Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
v)
Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstige Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

(3)

a)
Unterliegen Kreditgeschäfte, die unter diese Richtlinie fallen, einzelstaatlichen, am 1. März 1990 geltenden Rechtsvorschriften, die Höchstgrenzen für den effektiven Jahreszins dieser Geschäfte festlegen, und ist es aufgrund dieser Bestimmungen zulässig, in bezug auf diese Höchstgrenzen andere Pauschalkosten als die in Absatz 2 Ziffern i) bis v) genannten unberücksichtigt zu lassen, so können die Mitgliedstaaten diese Kosten ausschließlich für diese Geschäfte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lassen, sofern in den in Artikel 3 genannten Fällen und im Kreditvertrag verlangt wird, daß der Verbraucher über ihre Höhe und ihre Einbeziehung in die von ihm zu leistenden Zahlungen unterrichtet wird.
b)
Die Mitgliedstaaten dürfen Buchstabe a) nicht mehr anwenden, sobald für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in der Gemeinschaft die einheitliche mathematische Formel gemäß Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft tritt.

(4)

a)
Die Berechnung des effektiven Jahreszinses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 über die Werbung und die Werbeangebote zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird.
b)
Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und daß der Darlehensgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

(5)

a)
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten, in denen vor dem 1. März 1990 Rechtsvorschriften über die Verwendung einer anderen mathematischen Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses als der in Anhang II wiedergegebenen Formel bestanden haben, diese Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet während eines Zeitraums von drei Jahren — vom 1. Januar 1993 an gerechnet — weiter anwenden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in ihrem Hoheitsgebiet nur eine mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses angewendet wird.

b)
Die Kommission wird dem Rat sechs Monate vor Ablauf der in Buchstabe a) genannten Frist einen Bericht zusamen mit einem Vorschlag vorlegen, der es im Lichte der gesammelten Erfahrung ermöglicht, eine gemeinschaftsweit einheitliche mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses anzuwenden.
c)
Anhand des Vorschlags der Kommission beschließt der Rat vor dem 1. Januar 1996 mit qualifizierter Mehrheit.

(6) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Zinssatz und der Betrag oder die Höhe sonstiger Kosten, die in dem effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt ihrer Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, daß der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

(7) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

Für den Fall, daß im Kreditvertrag keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, entspricht der Betrag des gewährten Kredits dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Betrag, wobei der Betrag von 2000 ECU nicht überschritten werden darf;

ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.

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