Artikel 2 RL 87/102/EWG

(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung:

a)
auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die

hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude,

zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind;

b)
auf Mietverträge, es sei denn, diese sehen vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht;
c)
auf Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
d)
Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
e)
auf Verträge, aufgrund deren Kredite durch ein Kredit- oder Geldinstitut in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten gewährt werden, mit Ausnahme der Kreditkartenkonten.

Jedoch ist auf solche Kredite Artikel 6 anwendbar;

f)
auf Kreditverträge über weniger als 200 ECU oder mehr als 20000 ECU;
g)
Kreditverträge, aufgrund deren der Verbraucher den Kredit

entweder innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten

oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission Kreditarten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen, die folgende Bedingungen erfüllen:

sie sind zu Zinssätzen bewilligt worden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen und

sie werden im allgemeinen nicht öffentlich angeboten.

(3) Artikel 1a und die Artikel 4 bis 12 finden keine Anwendung auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können notariell oder gerichtlich beurkundete Kreditverträge von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 12 ausschließen.

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