Artikel 3 RL 87/102/EWG

Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung(1) und der auf unlauteren Wettbewerb anwendbaren Regeln und Grundsätze ist in jeder Anzeige und in jedem in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angebot, mit der/dem eine Person einen Kredit anbietet oder sich anbietet, einen Kredit zu vermitteln, und in der/dem ein Zinssatz oder sonstige Zahlen mit Bezug auf die Kreditkosten angegeben sind, auch der effektive Jahreszins anzugeben, und zwar, wenn sich kein anderes Mittel als handhabbar erweist, durch ein repräsentatives Beispiel.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/55/EG (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18.)

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