Artikel 5 RL 87/102/EWG

In Abweichung von den Artikeln 3 und 4 Absatz 2 müssen bis zu einem Beschluß über die Einführung einer Methode oder von Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in den Mitgliedstaaten, in denen bei Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht erforderlich ist, oder in denen es keine feststehende Methode für dessen Berechnung gibt, zumindest die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher angegeben werden.

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