Artikel 10 RL 87/217/EWG

Das in den Artikeln 11 und 12 vorgesehene Verfahren wird zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt eingeführt und findet auf alle Änderungen der dort genannten Probenahme- und Analysemethoden Anwendung. Eine derartige Anpassung darf keine unmittelbaren oder mittelbaren Änderungen der in Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte zur Folge haben.

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