Artikel 11 RL 87/217/EWG

Es wird ein Ausschuß zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingesetzt, nachstehend „Ausschuß” genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission übernimmt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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