Artikel 13 RL 87/217/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG(1) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1994 bis 1996.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Erforderlichenfalls legt die Kommission entsprechend der Entwicklung des ärztlichen Kenntnisstandes und des technologischen Fortschritts weitere Vorschläge vor, die darauf abzielen, die Verschmutzung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verhindern und einzuschränken.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

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