Artikel 14 RL 87/217/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen vorbehaltlich des Absatzes 2 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1988 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 4 und 5 bei Anlagen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt errichtet oder zugelassen worden sind, möglichst rasch und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 1991 nachzukommen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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