Artikel 4 RL 87/217/EWG

(1) Unbeschadet des Artikels 3 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Gehalt an durch Abluftleitungen in die Luft abgegebenem Asbest bei der Verwendung von Asbest nicht den Grenzwert von 0,1 mg/m3 (mg Asbest in Kubikmeter Abgas) überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die insgesamt weniger als 5000 m3 Abgase pro Stunde abgeben, von der in Absatz 1 genannten Auflage freistellen, wenn die Emission von Asbest in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen zu keiner Zeit mehr als 0,5 g/Stunde beträgt.

Wird diese Freistellung angewandt, so legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen fest, um sicherzustellen, daß die in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden.

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