Artikel 5 RL 87/217/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:

a)
bei der Herstellung von Asbestzement eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt. Ist eine solche Rezyklierung wirtschaftlich nicht durchführbar, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beseitigung asbesthaltiger Abwässer nicht zu einer Verschmutzung des aquatischen Milieus und anderer Sektoren einschließlich der Luft führt.

Zu diesem Zweck

wird ein Grenzwert von 30 g der gesamten Schwebstoffe je Kubikmeter abgeleitete Abwässer angewandt;

bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für jede betroffene Anlage unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Anlage das Volumen der Ableitungen in das Wasser oder die Gesamtmenge abgeleiteter Schwebstoffe, je Tonne des Produkts.

Diese Grenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Abwässer die Industrieanlage verlassen;

b)
bei der Herstellung von Asbestpapier und -pappe eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt.

Jedoch kann die Ableitung von Abwasser, das nicht mehr als 30 g Schwebstoffe je Kubikmeter Wasser enthält, anläßlich routinemäßiger Reinigungen oder der Wartung des Werks gestattet werden.

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